03122024Di
Letzte Aktualisierung:Mi, 20.11.2024

Investitionen

ALLGEMEINES

Jede ausländische Person oder Unternehmung, die unternehmerische Tätigkeiten in Sri Lanka durchführen will, muss sich zu diesem Zweck die Genehmigung des Board of Investment of Sri Lanka. Antragsteller sollten sich direkt an folgende Adresse wenden:

Chairman Board of Investment of Sri Lanka
World Trade Centre
16th Floor, West Tower Echelon Square
Colombo 1
Tel. (0094) 1124344 03- 5
Fax. (0094) 11244 7994- 5
e-Mall: info@boi.com" data-mce-href="mailto:">
Website: www.boi.lk

Anträge auf Eintrag eines Unternehmens unter dem Companies Act No.17 of 1982 können nur bearbeitet werden, wenn die Genehmigung des BOISL vorliegt. Die folgenden Schritte werden zur Registrierung eines Unternehmens benötigt:·

  • Holen Sie sich eine Genehmigung für den vorgeschlagenen Namen des Unternehmens ein.·
  • Reichen Sie den Gesellschaftsvertrag und andere vorgeschriebene Dokumente ein.
  • Gebühren für Registrierung und andere Gebühren müssen mit Stellung des Antrags in srilankische Rupees bezahlt werden.

Um zügige Bearbeitung zu erreichen, ist es ratsam, den Antrag auf Registrierung und die Vorbereitung dieser Dokumente einer kompetente Einzelperson, Firma oder Unternehmung in Sri Lanka anzuvertrauen, die mit der Bildung von Unternehmen befasst ist. Jeder Investor kann bei der deutschen Botschaft in Sri Lanka um Unterstützung bei der Kontaktsuche mit einer solchen Person und Unternehmung suchen.

Adresse des Unternehmensregisters:

Registrar of Companies
Department of Registrar of Companies
"Samagam Medura" 400,
D. R. Wijewardena Mawatha Colombo 10
Tel. (0094) 11 2689208 -10
Fax.: (0094) 11 26892 11
Website: www.drc.gov.lk

Weitere Internetseiten von relevanten Institutionen:

    Department of Customs www.customs.gov.lk ·
    Controller of Imports & Exports www.imexport.gov.lk ·
    Department of Immigration & Emigrations www.immigration.gov.lk


RICHTLINIEN FÜR DIE REGISTRIERUNG EINES UNTERNEHMENS IN SRI LANKA DURCH AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMEN

1. WER KANN ANTRAG STELLEN:

  • Jedes Unternehmen mit Sitz außerhalb Sri Lankas  
  • Jedes Unternehmen mit Sitz außerhalb Sri Lankas, das in Sri Lanka ein Verbindungsbüro unterhält.


2. VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE REGISTRIERUNG:

Anträge werden Fall bezogen unter Berücksichtigung der nationalen Interessen bearbeitet.  

Der Minister für Handel und Wirtschaft kann mit vorheriger Zustimmung des Finanzministers eine Ausnahmeverfügung von der Anwendung von Section 2 des Companies (Special Provisions) Law No.19 von 1974 erlassen, durch die ein Unternehmen befähigt würde, ein Unternehmen in Sri Lanka zu gründen.

Der Antrag ist in erster Instanz schriftlich an den Minister für Handel und Wirtschaft zu richten und durch das Unternehmensregister, Colombo 2, zu leiten.

Dem Antrag beigefügt müssen die folgenden Dokumente und andere Dokumente sein, die nachweisen, dass es sich bei dem Antragsteller um ein etabliertes und in Form von Besitz und Gütern messbares Unternehmen im Ursprungsland handelt.

  • Kopien des Gesellschaftsvertrags des Mutterunternehmens oder andere Unterlagen mit Sinnzusammenhang
  • Eine Kope der Unternehmensbilanz, einer Gewinn- und Verlustrechnung für die zwei Jahre, die dem Antrag vorausgehen.
  • Eine Erklärung des Präsidenten des Unternehmens unterstützt durch eine Erklärung des Vorstands, dass eine Summe, die USD 100.00 nicht unterschreitet, mit Annahme des Antrags und vor Einrichtung des Unternehmens in Sri Lanka auf einem Sonderkonto bei einer Bank in Sri Lanka hinterlegt wird.

Bemerkung: Rücküberweisungen von diesem Konto unterstehen der Genehmigung des Controller of Exchange. Abhebungen von diesem Konto für lokale Ausgaben sind jedoch erlaubt.

  • Eine Erklärung über die Art, in der Aktivitäten des Unternehmens der Wirtschaft Sri Lankas nutzen werden und wie das Unternehmens zur Wirtschaft Sri Lankas beiträgt, durch:Nutzung von Dienstleistungen in den Bereichen Rechtsberatung, Buchhaltung oder Sekretariat, wie in Sri Lanka erhältlich, sowie die Schaffung von wenigstens 10 neuen Stellen für Sri Lanker.


3. BESTEUERUNG UND RÜCKÜBERWEISUNG VON PROFITEN:

Einkömmensteuer wird auf Einkommen beschränkt, das in Sri Lanke antsteht, solange das Unternehmen im Sinne von Section 67 des Inland Revenue Act als nicht ansässiges Unternehmen geführt wird.

Erlaubte Abschreibungen sind durch die Regelungen des Inland Revenue Act geregelt. Ausgaben für die Produktion von Einkommen, unter bestimmten Einschränkungen auf Ausgaben für Unterhaltung, Reisen und Ausgaben auf Kapitalbasis, sind abschreibungsfähig.

Rücküberweisungen von Profiten und andere Gebühren werden abhängig von spezifischen Bedingungen wie von der zentralbank von Sri Lanka festegelegt, erlaubt.

Das Unternehmen kann in feststehende Werte in Sri Lanka investieren, solange solche Werte unter der Bedingung von Section 58 des Finance Act No 11of 1963 für die Zwecke des Unternehmens notwendig sind.

Im Falle von ausländischen Angestellten liegt der Steuersatz für die ersten drei Jahre nach Arbeitsaufnahme in Sri Lanka bei 25%. In diesem Zeitraum liegt Einkommen, das außerhalb von Sri Lanka erzielt wird, nicht der Besteuerung. Besteuerung auf weltweit erzieltes Einkommen wird nach besagterm Zeitraum von 3 Jahren fällig. Doppelbesteuerungsabkommen verstärken die Rechte der Ursprungslänger auf Primärbesteuerung und setzten generell eine sechsmonatige Anwesenheit im Land voraus.


4. ART DER REGISTRIERUNG:

Registrierung findet unter den Registrierungsprozeduren von Teil XIII des Companies Act No.17 of 1982 statt. Die registrierende Behörde ist der Registrar of Companies, dem die Registrierungsdokumente zugestellt werden, nachdem der Antrag auf Freistellung angenommen wurde.


REGISTRIERUNG EINER NIEDERLASSUNG DURCH EIN UNTERNEHMEN MIT SITZ AU?ERHALB SRI LANKAS

Ein Unternehmen mit Sitz außerhalb Sri Lankas kann einen Antrag auf Registrierung einer Niederlassung in Sri Lanka stellen, wenn es, abhängig von den Einschränkungen wie festgelegt in den RICHTLINIEN FÜR DIE REGISTRIERUNG EINES UNTERNEHMENS IN SRI LANKA DURCH AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMEN, folgende Ziele verfolgt:

  • Herstellung von Gütern
  • Gründung einer Niederlassung zum Zwecke des Handels.

Richtlinien im Hinblick auf die Anforderungen an Registrierung, Besteuerung und Rückfluss der Profite sind in den RICHTLINIEN FÜR DIE REGISTRIERUNG EINES UNTERNEHMENS IN SRI LANKA DURCH AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMEN enthalten.

Die Art der Registrierung nach Erhalt der Freistellung richtet sich nach Para (b) von Klausel 2 der Richtlinien wie in Teil XIII des Companies Act No. 7 of '982. Im Hinblick auf diese Bestimmungen müssen dem Antrag die folgenden Dokumente beigefügt sein:

  • Eine beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrags, die die Verfassung des Unternehmens festlegen, und, falls nicht in Englisch, eine korrekte englische Übersetzung.
  • Eine beglaubigte Kopie der Gründungsurkunde des Unternehmens.     

Oben angeführte Dokumente werden als beglaubigt angesehen, wenn sie von einer der folgenden Institutionen beglaubigt sind:

  • Von einem Behördenvertreter des ausländischen Landes, aus dessen Amtsgewalt das Ursprungsdokument hervorgeht, oder
  • durch einen öffentlichen Notar eines solchen Landes, oder
  • durch einen Vertreter des Unternehmens vor einer Person, die in einem solchen Land berechtigt ist, einen Eid abzunehmen, oder
  • durch Unterschrift oder Siegel eines solchen Vertreter, Notars oder Person, beglaubigt durch einen Vertreter der Botschaft von Sri Lanka in diesem Land.

Bemerkung. Im Falle, dass es in diesem Land keine srilankische Botschaft gibt, kann die Unterschrift auch von dem Handelsgesandten, einem Vertreter der Regierung von Sri Lanka, jedem Mitglied der Judikative dieses Landes oder einer anderen Person, die dem Registrar genehm ist, beglaubigt werden.

  • Eine Liste der Direktoren des Unternehmer, Details ausgeführt in Companies Form 57.
  • Namen und Adressen einer oder mehrerer Personen mit Wohnsitz in Sri Lanka, die autorisiert sind, für das Unternehmen Dienstleistungen vorzunehmen und Nachrichten entgegenzunehmen, auf dem vorgeschriebenen Companies Form No. 58.
  • Eine Stellungnahme über die komplette AdresseA des registrierten Büros / Unternehmenssitzes innerhalb Sri Lankas auf Companies Form. 56.

Bemerkung. Die vorgeschriebene Formulare können im Büro des Registrars erworben werden.

  • Eine gültige Anwaltsvollmacht durch das Unternehmens, mit der eine Person mit Wohnsitz in Sri Lanka ermächtigt wird, für das Unternehmen zu handeln.

Registrierungsgebühren:     

  • Für den Gesellschaftsvertrag : Rs. 5500/-
  • Für jedes vorgeschriebene Formular : Rs. 85/-


REGISTRIERUNG EINES VERBINDUNGSBÜROS DURCH EIN UNTERNEHMEN MIT SITZ AUSSERHALB SRI LANKAS

Ein Unternehmen mit Sitz außerhalb Sri Lankas kann ebenfalls beantragen, ein Verbindungsbüro für jeden der folgenden Zwecke im Zusammenhang mit der Freistellung unter Section 3(2) des Companies (special provisions) Law No.19 of 1974 published in Gazette No.578 of 29.9.1989 zu stellen:

  • Marktforschung, Planung und Koordination von Aktivitäten der Wirtschaftsförderung
  •  Technische Unterstützung und Qualitätskontrolle
  •  Einkauf von Rohmaterialien und Fertigprodukten

vorausgesetzt, das Unternehmen nicht Import, Export, Handel oder Investition in Sri Lanka betreibt.

Zusätzlich zu den Dokumenten wie in den Richtlinien zur REGISTRIERUNG EINER NIEDERLASSUNG DURCH EIN UNTERNEHMEN MIT SITZ AUSSERHALB SRI LANKAS aufgelistet muss ebenfalls eine schriftliche Erklärung angehängt sein, dass das Unternehmen nicht Import, Export, Handel oder Investition in Sri Lanka betreiben will.

Die RICHTLINIEN FÜR DIE REGISTRIERUNG EINES UNTERNEHMENS IN SRI LANKA DURCH AUSLÄNDISCHE UNTERNEHMEN haben keine Gültigkeit für die Registrierung eines Verbindungsbüros.